Um weitere Erkenntnisse über die Anwendung von Cannabis-Arzneimitteln zu gewinnen, hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine sog. Begleiterhebung über einen Zeitraum von fünf Jahren ins Leben gerufen: Dazu übermitteln die behandelnden Ärzte Daten ihrer Patienten in anonymisierter Form an das BfArM. Laut § 31 Abs. 6 Satz 4 und 5 SGB V ist die Teilnahme an dieser Erhebung für alle gesetzlich Versicherten verbindlich, wenn die Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfolgt. Der Arzt ist gem. § 31 Abs. 6 Satz 5 SGB V dazu verpflichtet, den Versicherten darüber zu informieren, welche Daten in anonymisierter Form im Rahmen der Begleiterhebung an das BfArM zu übermitteln sind. Die zu übermittelnden Daten werden in § 1 CanBV definiert. Dazu gehören:
- Alter zum Zeitpunkt des Therapiebeginns und Geschlecht der oder des Versicherten,
- Diagnose gem. Diagnoseschlüssel ICD-10, welche die Verordnung der Leistung nach § 31 Abs. 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch begründet, sowie alle weiteren Diagnosen gem. Diagnoseschlüssel ICD-10,
- Dauer der Erkrankung oder Symptomatik, welche die Verordnung der Leistung nach § 31 Abs. 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch begründet,
- Angaben zu vorherigen Therapien, einschließlich der Beendigungsgründe wie mangelnder Therapieerfolg, unverhältnismäßige Nebenwirkungen, Kontraindikation,
- Angaben, ob eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes zur ärztlich begleiteten Selbsttherapie mit Cannabis vorlag und ob von dieser Erlaubnis Gebrauch gemacht wurde,
- Fachrichtung der verordnenden Vertragsärztin oder des verordnenden Vertragsarztes,
- genaue Bezeichnung der verordneten Leistung nach § 31 Abs. 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- Dosierung, einschließlich Dosisanpassungen, und Art der Anwendung der verordneten Leistung nach § 31 Abs. 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- Therapiedauer mit der verordneten Leistung nach § 31 Abs. 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- Angabe parallel verordneter Leistungen wie Arzneimittel nach Wirkstoffen oder physikalische Therapien,
- Auswirkung der Therapie auf den Krankheits- oder Symptomverlauf,
- Angaben zu Nebenwirkungen, die während der Therapie mit verordneten Leistungen nach § 31 Abs. 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auftraten,
- ggf. Angabe von Gründen, die zur Beendigung der Therapie geführt haben,
- Angaben zur Entwicklung der Lebensqualität der oder des Versicherten.
Auf diese Weise sollen wissenschaftliche Informationen zum langfristigen Gebrauch von medizinischem Cannabis gesammelt werden. Erste Zahlen der Begleiterhebung zeigen, dass etwa 70 % der Cannabis-Verordnungen auf der Diagnose „Schmerz“ basieren.