Direkt zum Inhalt

Rechtliche Bedingungen

Cannabis unterliegt dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), weshalb auch die Verordnung von medizinischem Cannabis streng geregelt ist. Nur bestimmte Formen gelten als „verkehrsfähig“ und sind damit zur Verordnung freigegeben. Welche Medikamente von der Krankenkasse erstattet werden können, ist in § 31 des Sozialgesetzbuchs (SGB V) festgelegt. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften am 10. März 2017 wurde der Paragraf um Absatz 6 erweitert. Dieser erlaubt es Ärzten/ Ärztinnen erstmals, Cannabis auch als Blüten und Extrakte zu verordnen.

Bedingungen zur Verschreibung

Um Cannabis verordnet zu bekommen, muss eine „schwerwiegende Erkrankung“ vorliegen – ohne dass diese Bezeichnung gesetzlich klar definiert ist. Eine klare Indikation für die Verschreibung benennt das Gesetz somit nicht. Im Kontext an anderer Stelle des SGB V liegt eine solche Erkrankung vor, wenn sie lebensbedrohlich ist oder sie die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Die Therapie ist nicht auf bestimmte Erkrankungen begrenzt und kann sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich erfolgen. Vielmehr müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um Cannabis verschrieben zu bekommen:

  • Wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder nach Einschätzung des Arztes nicht angewendet werden kann. 
  • Wenn eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome zu erwarten ist.

Gesetzliche Grundlagen hierfür sind §§ 31 Abs. 6 SGB V und 13 Abs. 1 BtMG.

Kostenübernahme

Für die Kostenübernahme für medizinisches Cannabis bei den Krankenkassen muss noch vor Therapiebeginn durch den Patienten ein Antrag gestellt werden, welchen die Krankenkassen im Einzelfall prüfen. Zwingend erforderlicher Bestandteil des Antrags ist eine Stellungnahme des behandelnden Arztes in Form eines ausgefüllten Fragebogens.

Datenerhebung zu medizinischem Cannabis

Um weitere Erkenntnisse über die Anwendung von Cannabis-Arzneimitteln zu gewinnen, hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine sog. Begleiterhebung über einen Zeitraum von fünf Jahren ins Leben gerufen: Dazu übermitteln die behandelnden Ärzte Daten ihrer Patienten in anonymisierter Form an das BfArM. Laut § 31 Abs. 6 Satz 4 und 5 SGB V ist die Teilnahme an dieser Erhebung für alle gesetzlich Versicherten verbindlich, wenn die Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfolgt. Der Arzt ist gem. § 31 Abs. 6 Satz 5 SGB V dazu verpflichtet, den Versicherten darüber zu informieren, welche Daten in anonymisierter Form im Rahmen der Begleiterhebung an das BfArM zu übermitteln sind. Die zu übermittelnden Daten werden in § 1 CanBV definiert. Dazu gehören:

  1. Alter zum Zeitpunkt des Therapiebeginns und Geschlecht der oder des Versicherten, 
  2. Diagnose gem. Diagnoseschlüssel ICD-10, welche die Verordnung der Leistung nach § 31 Abs. 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch begründet, sowie alle weiteren Diagnosen gem. Diagnoseschlüssel ICD-10, 
  3. Dauer der Erkrankung oder Symptomatik, welche die Verordnung der Leistung nach § 31 Abs. 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch begründet, 
  4. Angaben zu vorherigen Therapien, einschließlich der Beendigungsgründe wie mangelnder Therapieerfolg, unverhältnismäßige Nebenwirkungen, Kontraindikation, 
  5. Angaben, ob eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes zur ärztlich begleiteten Selbsttherapie mit Cannabis vorlag und ob von dieser Erlaubnis Gebrauch gemacht wurde, 
  6. Fachrichtung der verordnenden Vertragsärztin oder des verordnenden Vertragsarztes, 
  7. genaue Bezeichnung der verordneten Leistung nach § 31 Abs. 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 
  8. Dosierung, einschließlich Dosisanpassungen, und Art der Anwendung der verordneten Leistung nach § 31 Abs. 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 
  9. Therapiedauer mit der verordneten Leistung nach § 31 Abs. 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 
  10. Angabe parallel verordneter Leistungen wie Arzneimittel nach Wirkstoffen oder physikalische Therapien, 
  11. Auswirkung der Therapie auf den Krankheits- oder Symptomverlauf, 
  12. Angaben zu Nebenwirkungen, die während der Therapie mit verordneten Leistungen nach § 31 Abs. 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auftraten, 
  13. ggf. Angabe von Gründen, die zur Beendigung der Therapie geführt haben, 
  14. Angaben zur Entwicklung der Lebensqualität der oder des Versicherten. 

Auf diese Weise sollen wissenschaftliche Informationen zum langfristigen Gebrauch von medizinischem Cannabis gesammelt werden. Erste Zahlen der Begleiterhebung zeigen, dass etwa 70 % der Cannabis-Verordnungen auf der Diagnose „Schmerz“ basieren.

Verschreibungshöchstmenge

Wie viel Medizinalcannabis darf verschrieben werden? Für Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon gibt es eine gesetzliche Verschreibungshöchstmenge: Innerhalb von 30 Tagen dürfen lt. § 2 Abs. 1 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) max. 100.000 mg (100 g) Cannabis-Blüten, 1.000 mg (1 g) Cannabis-Vollextrakte und 500 mg (0,5 g) Dronabinol verschrieben werden. Nur in begründeten Einzelfällen darf der Arzt/die Ärztin von dieser Vorschrift abweichen.